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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 14 W 585/99
Rechtsgebiete: KostVerz


Vorschriften:

KostVerz Nr. 5400
KostVerz Nr. 5401
KostVerz Nr. 5400 KostVerz Nr. 5401

Gerichtliche Auslagen - Sachverständigengebühren - bei erfolgreicher Beschwerde in der Zwangsversteigerung

Es reicht aus, wenn eine Kostenentscheidung in den Gründen (statt im Tenor) enthalten ist.

Das erfolgreiche Beschwerdeverfahren im Zwangsversteigerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 5400 und 5401 KostVerz.). Nach Teil 9 des KostVerz. folgt daraus, daß auch gerichtliche Auslagen nicht zu erheben sind, es sei denn, das Beschwerdegericht hat diese ausdrücklich dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt.

Die gerichtlichen Auslagen (Kosten des Sachverständigengutachtens) können vorweg aus dem Versteigerungserlös (§ 109 I ZVG) entnommen werden.

OLG Koblenz Beschluß 30.09.1999 - 14 W 585/99 - 8 T 10/97 - LG Mainz 2 K 51/94 - AG Worms


wegen Erinnerung gegen den Kostenansatz

hier: Haftung für gerichtliche Auslagen bei erfolgreicher Beschwerde

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Bischof sowie die Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach und Weller am 30. September 1999 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegner zu 2) und 3) wird der Kostenansatz des Landgerichts Mainz vom 6. April 1999 über 3.430,60 DM aufgehoben.

2. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Nachdem das Amtsgericht in einem Zwangsversteigerungsverfahren zur Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§ 180 ZVG) den Verkehrswert der zu versteigernden Grundstücke auf insgesamt 1.167.315,-- DM festgesetzt hatte, legten die Beteiligten zu 2) und 3) hiergegen sofortige Beschwerde ein. Ihre Behauptung, der Verkehrswert sei niedriger, stellten sie unter Beweis durch Sachverständigengutachten.

Im Beschwerdeverfahren ordnete das Landgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens an. Die Anforderung eines Auslagenvorschusses unterblieb (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Entsprechend der Bewertung des neuen Sachverständigen wurde der Verkehrswert antragsgemäß niedriger festgesetzt. Die im Beschwerdeverfahren ergangene Kostenentscheidung (Beschluss vom 23. Februar 1999) lautet wie folgt (Bl. 367 GA):

"Da die sofortige Beschwerde weitgehend erfolgreich ist, ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten."

Die im Beschwerdeverfahren seitens der Gerichtskasse gezahlte Sachverständigenvergütung von 3.430,60 DM ist sodann mit Kostenrechnung vom 6. April 1999 bei den Beteiligten zu 2) und 3) als Beschwerdeführern eingefordert worden. Dagegen richtet sich deren Erinnerung.

Das Landgericht hat den Rechtsbehelf zurückgewiesen (Bl. 405 GA) und zur Begründung ausgeführt, der Beschluss vom 23. Februar 1999 enthalte keine Kostenentscheidung. Gleichwohl würden die Erinnerungsführer zu Recht für die Auslagen des Sachverständigen in Anspruch genommen, weil sie Antragsteller der Instanz gewesen seien (§ 49 GKG). Daher hafteten sie für "die in der Instanz entstandenen Gebühren und Auslagen" (Bl. 406 GA).

Mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, wiederholen die Beteiligten zu 2) und 3) ihren Antrag auf Aufhebung des Kostenansatzes.

Das Rechtsmittel ist zulässig und begründet. Die Auffassung des Landgerichts, die Beschwerdeentscheidung vom 23. Februar 1999 enthalte keine Kostenentscheidung, ist ersichtlich unzutreffend. Denn die Kammer hat seinerzeit ausdrücklich zwar nicht im Tenor, aber in den Gründen, was ausreicht, entschieden, dass "das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei" ist (Bl. 367 GA). Das steht auch in Einklang mit Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses und Nr. 5401 des Kostenverzeichnisses, wonach für Beschwerdeverfahren in einem Zwangsversteigerungsverfahren Gerichtsgebühren nur zu erheben sind, falls die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Das war hier nicht der Fall; die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Damit ist jedoch noch keine Entscheidung darüber getroffen, wer die im gerichtlichen Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen zu tragen hat. Grundsätzlich ist in Teil 9 des Kostenverzeichnisses zum GKG bestimmt, dass Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, nicht erhoben werden, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist. Da das Landgericht in seinem Beschluss vom 23. Februar 1999 das Beschwerdeverfahren ausdrücklich als gebührenfrei bezeichnet hat, folgt daraus zwingend, dass Auslagen nicht zu erheben sind. Von der dort ausnahmsweise gegebenen Möglichkeit der Überbürdung der Kosten (Gebühren und Auslagen) auf den Gegner des Beschwerdeführers hat das Beschwerdegericht keinen Gebrauch gemacht.

Der demgegenüber vom Bezirksrevisor bei dem Landgericht Mainz gegebene Hinweis auf § 53 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht stichhaltig. Er will aus der Vorschrift ableiten, dass gerichtliche Gebühren und Auslagen in Beschwerdeverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz immer vom Beschwerdeführer zu tragen seien. Damit wird jedoch der Regelungsinhalt der Vorschrift verkannt. Denn Nr. 5400 und Nr. 5401 des Kostenverzeichnisses mit ihrer Beschränkung der Kostenpflicht auf verworfene oder zurückgewiesene Beschwerden wären mit § 53 Abs. 1 Satz 2 GKG nicht zu vereinbaren, wenn man aus dieser Vorschrift ableiten wollte, auch bei erfolgreichem Rechtsmittel treffe den Beschwerdeführer eine Gebührenpflicht. Da auch im Zwangsversteigerungsverfahren für erfolgreiche Beschwerden eine Gerichtsgebühr nicht zu erheben ist, gibt es insoweit auch keinen Kostenschuldner im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren entstandenen Auslagen ist die Regelung in Teil 9 Abs. 1 des Kostenverzeichnisses eindeutig. Diese spezielle Regelung kann entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht durch Rückgriff auf allgemeine Vorschriften (§ 49 GKG) beiseite geschoben werden.

Richtig ist allerdings der Einwand des Bezirksrevisors, dass die endgültige Überbürdung der Auslagen auf die Staatskasse einer tragfähigen Grundlage entbehrt. Bei den Auslagen des Sachverständigen handelt es sich um Kosten des Verfahrens, so dass zu gegebener Zeit geprüft werden muss, ob diese nach § 109 Abs. 1 ZVG aus dem Versteigerungserlös vorweg zu entnehmen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 6 GKG.

Ende der Entscheidung

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